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GmbH Gesetz: Heilpraktikerschulen - tml> /> /> 121 SGB VII Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften - dejure.org /> /> /> /> /> /> /> /> /> /> gb='SGB_ ; bez '; norm_hier='121'; akt_gesetz=gb; naechste_seite='/gesetze/SGB_VII/122.html'; vorherige_seite='/gesetze/SGB_VII/1 .html'; = new Array(); pa = new Array(); gl[1] = 'Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall > Versicherter Personenkreis'; gl[3] = 'Organisation > Zuständigkeit > Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften'; gl[ = 'Organisation > Unfallversicherungsträger'; gl[ = 'Organisation > Zuständigkeit > Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand'; gl[ = 'Aufbringung der Mittel > Allgemeine Vorschriften > Beitragshöhe'; gl[6] = 'Ãbergangsrecht'; pa['SGB_VII/163 = ['SGB_VII', 5, '§ 163Beitragszuschüsse für Küstenfischer(1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der (...)']; pa['SGB_VII/220'] = ['SGB_VII', 6, '§ 220Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften(1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der MaÃgabe, dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Prozent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im Jahr 2010 in Höhe von 45 (...)']; pa['SGB_VII/125'] = ['SGB_VII', 4, '§ 125Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig1. für die Unternehmen des Bundes,2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert (...)']; pa['SGB_VII/2'] = ['SGB_VII', 1, '§ 2Versicherung kraft Gesetzes(1) Kraft Gesetzes sind versichert1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, (...)']; pa['SGB_VII/120 = ['SGB_VII', 2, '§ 120Bundes- und LandesgarantieSoweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf (...)']; pa['SGB_VII/157'] = ['SGB_VII', 5, '§ 157Gefahrtarif(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen (...)']; pa['SGB_VII/122'] = ['SGB_VII', 3, '§ 122Sachliche und örtliche Zuständigkeit(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der (...)']; < /> < />
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, 2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt, 3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, 5. für die Unternehmen, die a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, 8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Ãber die Ãbernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
1. die Fahrt auÃerhalb der a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, b) seewärtigen Begrenzung der BinnenwasserstraÃen, c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, d) Verbindungslinie der äuÃeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine BinnenwasserstraÃen sind, 2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, 3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die SeeschiffahrtstraÃen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze, 4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

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