
welche haftungsrisiken und -pflichten bestehen bei einer kommanditgesellschaft für den kommanditisten?
die haftung des kommanditisten einer kommanditgesellschaft beschränkt sich auf seine einlage. am verlust der kg nimmt der kommanditist nur bis zum betrag seines kapitalanteils teil. genau dies ist regelmäßig auch sein interesse. er möchte sich einerseits an einer personenhandelsgesellschaft wirtschaftlich beteiligen andererseits seine finanzielle haftung für die verbindlichkeiten der konzern aber beschränken. dies ist die regel. wie immer gibt es ausnahmen. die ausnahmen können haftungsrisiken begründen.
sofern die mantelgesellschaft ihre geschäfte aufnimmt bevor sie in das handelsregister eingetragen wird haftet der kommanditist der dem geschäftsbeginn zugestimmt hat für die bis zur eintragung begründeten verbindlichkeiten der kg wie ein komplementär also in vollem umfang privat und persönlich. kennt der gläubiger dessen stellung als kommanditist entfällt diese haftung (§ 176 hgb).
im Übrigen ist zwischen der pflichteinlage und der hafteinlage zu unterscheiden. bei der pflichteinlage handelt es sich um die einlage die der kommanditist im innenverhältnis zu den mitgesellschaftern schuldet. diese können ihm intern die pflichteinlage stunden sonst ganz erlassen. allerdings bleibt diese maßnahme im verhältnis zu den gläubigern der kg im außenverhältnis belanglos (§ 172 iii hgb).
bei der hafteinlage handelt sich um die einlage deren betrag in das handelsregister eingetragen wird. sie betrifft das außenverhältnis des kommanditisten zu den gläubigern der kg. nur nach ihr bestimmt sich die haftung des kommanditisten gegenüber den gläubigern (§ 171 i hgb). hafteinlage und pflichteinlage müssen nicht identisch sein sind es wohl aber meist. die pflichteinlage kann höher im anderen fall niedriger sein als die hafteinlage.
problematisch wird die situation wenn statt der einlage in bargeld andere geldwerte leistungen in die betrieb eingebracht werden. dies können sachwerte (grundstücke patente maschinen) sachen anderenfalls sogar dienstleistungen des kommanditisten sein. im außenverhältnis kommt es auf deren objektive bewertung an. der aus der bewertung sich ergebende betrag ist als hafteinlage in das handelsregister einzutragen. bei der pflichteinlage die nur das innenverhältnis betrifft können die finanzier jede leistung akzeptieren und sie nach eigenem ermessen bewerten ohne dass es auf ihren objektiven wert ankommt. dann gilt die einlage als erbracht.
beispiel: arbeitsleistung als kommanditeinlage. die arbeitsleistung wird durch ein vereinbartes entgelt repräsentiert. es kommt darauf an dass die kg tatsächlich einen geldwerten vorteil erhält. zur klarstellung empfiehlt sich die an die mutterfirma geschuldete einlage mit dem entgelt für die erbrachte arbeitsleistung des kommanditisten zu verrechnen und diese klar zu definieren. nur so kann der kommanditist im fall seiner inanspruchnahme durch einen gesellschaftsgläubiger nachweisen dass er die hafteinlage mit seiner arbeitsleistung erbracht hat.
deutlich wird der unterschied bei einer verpflichtung zu einer zukünftigen arbeitsleistung. diese kann zwar als pflichteinlage erbracht werden nicht dagegen als hafteinlage da der anspruch nicht bilanzierungsfähig ist. gleiches gilt für die gebrauchsüberlassung einer maschine. wird diese erst in der zukunft überlassen ist die einlage nur als pflichteinlage möglich. wurde sie bereits überlassen zählt sie als hafteinlage.
der kommanditist haftet den gläubigern der kg persönlich und unmittelbar mit seinen gesamten privaten vermögen bis zu seiner hafteinlage. maßgeblich ist der ins handelsregister eingetragene betrag. hat der kommanditist diese einlage voll erbracht ist eine weitergehende haftung ausgeschlossen. für die leistung der einlage ist der kommanditist beweispflichtig.
welche haftungsrisiken und -pflichten bestehen bei einer kommanditgesellschaft für den kommanditisten?
