Sonntag, 16. Februar 2014

firmenmantel-kaufen / ZEITARBEITSFIRMEN MIT TÄTIGKEIT IN DEN NIEDERLANDEN - Fördermittel Bund und Länder -

zeitarbeitsfirmen mit tÄtigkeit in den niederlanden

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gmbh haftungsminimierung

gericht: alleingesellschafter darf sein amt nicht immer niederlegen ein nachfolger muss bestellt sein damit die gmbh handlungsfähig bleibt ein gmbh-geschäftsführer verliert seine stellung als gesetzlicher vertreter der gesellschaft regelmäßig dadurch dass er durch beschluss der aktionaer abberufen wird. er kann sein amt jedoch auch durch eine erklärung gegenüber der tochtergesellschaft niederlegen. 1. wirksamkeit der amtsniederlegung: eine solche amtsniederlegung ist gemäß den regelungen des gmbh-gesetzes grundsätzlich sofort wirksam und ist vom neuen respektive einem verbliebenen geschäftsführer der gmbh zum handelsregister anzumelden. sie erfolgt häufig dann wenn sich die grossunternehmen in wirtschaftlichen schwierigkeiten befindet und mithin die vergütung des geschäftsführers nicht mehr sichergestellt ist sonst wenn das vertrauensverhältnis zwischen geschäftsführer und den weisungsbefugten gesellschaftern gestört ist. solange die grossunternehmen von mehreren geschäftsführern vertreten wird ist die amtsniederlegung unproblematisch. 2. sonderfall ein-mann-gmbh: etwas anderes gilt jedoch dann wenn es sich bei der gmbh um eine sogenannte ein-mann-gmbh handelt bei der der geschäftsführer der gmbh zugleich ihr alleiniger aktieninhaber ist und die amtsniederlegung gegenüber der industrieanwesen erklärt ohne gleichzeitig einen neuen geschäftsführer zu bestellen. 3. amtsniederlegung unwirksam: eine solche amtsniederlegung ist nach einer aktuellen entscheidung des oberlandesge-richts (olg) münchen (az: 31 wx 188/12) unwirksam solange kein neuer geschäftsführer bestellt ist da andernfalls die tochterfirma aktiv und passiv handlungsunfähig würde. der entscheidung lag folgender sachverhalt zugrunde: der geschäftsführer einer holding in form einer haftungsbeschränkten unter-nehmergesellschaft war zugleich deren alleiniger gesellschafter. die holding erwarb im januar 2012 alle geschäftsanteile an einer gmbh zu deren alleinigem geschäftsführer der geschäftsführer der holding ebenfalls bestellt wurde. bereits im märz 2012 legte er jedoch sein amt nieder und beantragte die eintragung der amtsniederlegung im handelsregister. das handelsregister lehnte dies mit hinweis auf rechtsmissbräuchliches verhalten ab und forderte stattdessen die gleichzeitige bestellung eines neuen geschäftsführers. hiergegen legte der (noch-)geschäftsführer beschwerde ein da er den kauf der geschäftsanteile an der gmbh mittlerweile angefochten habe und deshalb nicht mehr ihr couponschneider sei. Überdies sei das insolvenzverfahren über das vermögen der gmbh eröffnet worden und die vorratsgmbh dadurch aufgelöst. 4. handlungsfähigkeit der gmbh hat vorrang: das olg münchen wies die beschwerde jedoch zurück. grundsätzlich sei zwar im interesse der rechtssicherheit von der wirksamkeit der amtsniederlegung auszugehen. allerdings sei nach wie vor auch ein möglicher rechtsmissbrauch zu prüfen denn auch nach der gmbh-reform des jahres 2008 müsse die gmbh jederzeit aktiv und passiv handlungsfähig sein. und an einer solchen regelung zur aktiven vertretung der gmbh-mantel fehlt es nach auffassung des gerichts im zu entscheidenden fall. wenn man die amtsniederlegung als wirksam erachte wäre die folge die völlige handlungsfähigkeit der gmbh und eine unabsehbare unklarheit hinsichtlich ihrer vertretung was nicht hinnehmbar sei. jörg merkens rechtsanwalt köln artikel erschienen in "wirtschaftliche nachrichten" ausgabe 03/2013 (ihk-magazin aachen)

unternehmensinvestment investieren in die zukunft

gmbh-kapitalanleger: gerade unternehmen mit einer sehr guten auftragslage sonst einem hohen grad an innovativität finden immer wieder großes interesse bei kapitalanlegern die sie sich an solchen unternehmen mit sog. risikokapital beteiligen wollen

die risikobereitschaft der banken an der vergabe von krediten ist in letzten jahren offensichtlich erheblich gesunken. was für privatpersonen gilt gilt in besonderem maße auch für kapitalgesellschaften. gerade gmbhs haben es außerordentlich schwer an kredite zu kommen. dies hängt damit zusammen dass die eigenkapitalquote und damit das haftungskapital vieler gmbhs nur dem mindeststandard entspricht eine vielzahl solcher gesellschaften sich in die insolvenz verabschiedet hat ansonsten die rendite einfach zu gering ist um zusätzliche belastungen für die bedienung von krediten sicherzustellen. allein der umstand dass eine mantelgesellschaft eine gute auftragslage hat besser gesagt eine hohe innovationsfähigkeit aufweist ist für eine bank noch lange kein grund einen kredit zu gewähren. selbst wenn ein kredit in aussicht gestellt würde werden oft unverhältnismäßig hohe sicherheiten verlangt. insofern bietet es sich an nach alternativen möglichkeiten der kreditgewährung ausschau zu halten. das zauberwort heißt risikokapital. in usa ist risikokapital eine vollkommen übliche finanzierungsform. ohne risikokapital gäbe es kein silicon valley. risikokapital ist geld das eine privatperson besser gesagt ein institutioneller anleger bereitstellt um am erfolg eines unternehmens zu partizipieren. dem anleger ist dabei bewusst dass er ein gewisses risiko eingeht. in aller regel wird er zwar auch daran interessiert sein die wirtschaftlichen hintergründe in erfahrung zu bringen wird diese jedoch nicht so bewerten wie es banken tun. banken wollen kein risiko. dafür haben sie auch keinen anteil am gewinn. ein risikokapitalgeber profitiert gewiss gerade davon dass sich ein unternehmen in einer guten entwicklungsphase befindet und möglicherweise eine entwicklung nimmt die alle erwartungen übertrifft. im idealfall beschränkt sich die beteiligung des risikokapitalgebers auf die bereitstellung von kapital. mitspracherechte oder gar entscheidungsbefugnisse in der betriebsstaette sollten außen vor bleiben. zum ausgleich des mit der kreditgewährung verbundenen risikos erwarten die kapitalgeber verständlicherweise eine höhere rendite als die die sie bei einer herkömmlichen anlage ihres geldes zu erwarten hätten. wichtig ist dass die geschäftsführung deutlich machen kann welche perspektiven bestehen. nur dann lässt sich ein kapitalgeber überzeugen sich zu beteiligen. regelmäßig erfordert dies die vorlage eines mehr im anderen fall weniger detaillierten businessplans. im einzelfall kann auch der nachweis bestehender werthaltiger aufträge genügen. um einen kapitalgeber zu begeistern kommt es mithin darauf an wie sich geschäftsführung präsentiert. unrealistische und überzogene perspektiven schrecken eher ab. gerade ein kapitalgeber der mit risikokapital erfahrungen gesammelt hat dürfte in der lage sein unternehmerisches potenzial richtig einzuschätzen und erkennt schnell mit wem er es zu tun hat. wenn er sich dann ferner beteiligt und die geschäftsführung ein seriöses arbeiten an den tag legt stehen alle türen offen.

juristische person

börsenmäntel an der börse notierte deutsche und internationale aktiengesellschaften (börsenmantel).

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angebotsnummer 127: "ewiv" herausragende und seltene gesellschaft!

13.500 euro tätigkeitsbereich: handel im europäischen raum unternehmensalter: knapp 20 jahre!

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: ja aktiv!

besonderheit: jetziger firmeninhaber im finanzbereich tätig und gibt sich in seinem bereich hilfsbereit. firmensitz kann übernommen werden.

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