Dienstag, 18. Februar 2014

AG Mantel - <h2"GmbH-Kaufmann: Die Geschäftsführung hat die Gesellschaft mit gebotener Sorgfallt zu vertreten – Wirtschaftlichkeit -</h2> - Auskunftsdatei Creditreform Bürgel Coface - gmbh-zuverkaufen.com

der gmbh-geschäftsführer ist der gesetzliche vertreter der gmbh. als organ der aktiengesellschaft vertritt er die aktiengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und führt die geschäfte. dabei muss er mit der sorgfalt eines ordentlichen geschäftsmanns handeln. so steht es in § 43 i gmbhg. verletzt der geschäftsführer diese obliegenheit haftet er der unternehmung für den entstandenen schaden.

die haftung des geschäftsführers geht über die haftung eines normalen kaufmanns hinaus. dieser haftet bei der ausführung von handelsgeschäften "nur" als ordentlicher kaufmann (§ 347 hgb). dieser auch für den geschäftsführer geltende haftungsmaßstab beruht auf der art des vorzunehmenden geschäfts. je spezieller das geschäft desto höher die anforderungen. wer ohne kompetenz und erfahrung ein komplexes geschäft abwickelt riskiert den vorwurf er habe fahrlässigerweise die im geschäftsverkehr erforderliche sorgfalt missachtet.
ein gmbh-geschäftsführer nimmt in verantwortlich leitender position selbstständig fremde vermögensinteressen wahr nämlich die der mantelgmbh und der gesellschafter. dies gilt auch dann wenn er selbst einziger gesellschafter ist. auch dann haben die gläubiger der kg-mantel ein berechtigtes interesse daran dass die vermögenssubstanz der vorratsgmbh erhalten bleibt.

der geschäftsführer leitet das unternehmen. ihm obliegt die gesamtverantwortung die er im rahmen der geschäftsordnung der satzung und eventueller gesellschafteranweisungen und nicht zuletzt im rahmen der bestehenden gesetze wahrnehmen muss. sein ziel muss darin bestehen den gesellschaftszweck gemäß der satzung zielgerichtet zu verfolgen und normalerweise das vermögen der gmbhmantel zu mehren.

unternehmensleitung ist nicht gleichbedeutend mit der verwaltung von vermögen im sinne von erwirtschaften einer festen verzinsung für das eingebrachte kapital der gesellschafter. vielmehr darf der geschäftsführer typische unternehmerische risiken eingehen. misserfolge führen allenfalls zur kündigung seines anstellungsvertrages begründen dagegen regelmäßig keine schadensersatzpflicht wenn sich der wirtschaftliche erfolg nicht einstellen sollte.



demgemäß darf der geschäftsführer keine unübersehbaren anderenfalls nicht kalkulierbaren risiken eingehen. spekulationsgeschäfte überschreiten regelmäßig die grenze. größere waren- anderenfalls finanzkredite an bonitätsschwache kunden gefährden die liquiditätslage der gesellschaft. je höher das kreditvolumen desto eingehender muss der geschäftsführer die situation prüfen. liegen dem geschäftsführer angebote dritter vor muss er diese nachkalkulieren. er darf nicht das erstbeste offert auswählen.

er muss immer das ziel vor augen haben das stammkapital der produktionsstaette zu erhalten und nur möglichst mit dem kapital zu wirtschaften dass frei verfügbar ist. die liquidität muss stets erhalten bleiben. ist das unternehmen mangels liquider mittel längere zeit zahlungsunfähig bewegt sich der geschäftsführer schnell richtung insolvenzantragspflicht. die hoffnung ausstehende forderungen werden in kürze bezahlt ist oft trügerisch. erweist sich die forderung als relativ wertlos beziehungsweise nicht realisierbar begründet dieser umstand nachhaltig die zahlungsunfähigkeit.

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ag mantel

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