Sonntag, 16. Februar 2014

mantelgesellschaft billig kaufen Firmenmantel / INKRAFTTRETEN DES GLÜCKSSPIELÄNDERUNGSSTAATSVERTRAGES (GLÜÄNDSTV) - GmbH Haftungsminimierung - gmbhwelt-blog.de

inkrafttreten des glÜcksspielÄnderungsstaatsvertrages (glÜÄndstv)

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unternehmen führung und Übernahme geschäftsanteile

genehmigungspflichtig für eine bereits eingetragene gmbh ist der bereich – betrieb einer gaststätte § 2 i 1 gastg -

der betrieb einer gmbh kann auf jeden erlaubten unternehmeszweck gerichtet sein.
dies bedeutet andererseits nicht dass die gmbh tun und lassen kann was sie möchte.
bestimmte tätigkeiten sind erlaubnispflichtig. so bedarf auch der betrieb einer gaststätte der erlaubnis. für das gaststättengewerbe ist dies eigens im gaststättengesetz geregelt (§ 2 gastg). der erlaubniszwang dient dem schutz des gastes.
er soll vor allem hygienisch saubere verhältnisse vorfinden und davon ausgehen dürfen dass der wirt sein "handwerk" versteht.

ein gaststättengewerbe betreibt nach der definition des § 1 gastg jeder der an ort und stelle zu verzehrende getränke im anderen fall speisen verabreicht. dies gilt sowohl dann wenn der betrieb öffentlich (schankwirtschaft speisewirtschaft) oder nur einem bestimmten personenkreis (betriebscasino) zugänglich ist. der gaststättenerlaubnis bedarf auch wer anlässlich einer veranstaltung (bierzelt auf der kirmes) eine schank- ansonsten speisewirtschaft betreibt. die erlaubnis wird nur für bestimmte räume und eine bestimmte betriebsart erteilt und in der erlaubnisurkunde genau definiert. wer die für den betrieb erforderliche zuverlässigkeit nicht besitzt (alkoholiker steuerschulden ausnutzung der gegebenheiten zur hehlerei glücksspiel) wird abgelehnt.

außerdem muss der antragsteller durch eine bescheinigung einer industrie- und handelskammer nachweisen dass er über lebensmittelrechtliche sachkenntnisse verfügt (§ 4 i 4 gastg).

diese auflagen gelten unabhängig davon ob der gewerbetreibende als einzelkaufmann sonst als juristische person (gmbh verein) tätig ist. wechselt bei einer gmbh der geschäftsführer muss die erlaubnisbehörde unverzüglich informiert werden. der nachfolgende geschäftsführer muss die gleichen voraussetzungen für den betrieb der gaststätte mitbringen wie sein vorgänger (§ 4 ii gastg).

früher war in § 8 i 6 gmbhg noch bestimmt dass bei der anmeldung der gmbh zum handelsregister die genehmigungsurkunde beizufügen war. wer als geschäftsführer einer neu gegründeten gmbh noch nicht über die erlaubnis verfügte konnte die anmeldung nicht wirksam vornehmen. diese vorschrift ist durch die reform des gmbh-rechts von 2008 entfallen. der gesetzgeber hat dieses erfordernis abgeschafft. daher kann die gmbh bereits vor der erteilung einer etwa erforderlichen genehmigung zur eintragung ins handelsregister angemeldet werden. aber auch dann kann der betrieb der gaststätte erst aufgenommen werden wenn die erlaubnis erteilt wird.

wer die gaststätte betreibt ohne im besitz der notwendigen genehmigung zu sein riskiert dass das gewerbeaufsichtsamt im wege der "auskunft und nachschau" die gegebenheiten überprüft (§ 22 gastg). eröffnet der wirt ohne die erforderliche erlaubnis die gaststätte handelt er ordnungswidrig und kann mit einer geldbuße bis zu 5000 euro belegt werden. gleiches gilt wenn er gegenüber dem gewerbeaufsichtsamt eine auskunft nicht nicht richtig mit anderen worten unvollständig erteilt mit anderen worten den zutritt verweigert.

nachfolgeregelung gmbh organisation gesellschaft aktiengesellschaft

können beim verkauf meiner firma haftungsrisiken für mich auftreten und wenn ja welche?

der verkäufer einer familienunternehmen haftet gemäß § 16 abs. 2 des gmbhg neben den erwerbern weiterhin für rückständige beträge auf das satzungsgemäße gesellschaftskapital.
sofern also bei gründung der familienunternehmen vom satzungsgemäßen gesellschaftskapital z.b. nur 12.500 € statt 25.000 € eingezahlt wurden müssen die noch ausstehenden einlagen noch in die ag eingezahlt werden.

zwar kann der verkäufer diese verpflichtung zur zahlung auf den erwerber übertragen falls dieser trotzdem die einzahlung nicht andernfalls nicht vollständig durchführen sollte haftet der verkäufer trotzdem neben dem erwerber für die vollständige einzahlung des satzungsgemäßen gesellschaftskapitals.

gemäß § 30 abs. 1 § 31 abs. 1 und § 43 abs. 3 gmbhg haften sowohl der verkäufer als auch der geschäftsführer zudem bei auszahlungen des satzungsgemäßen gesellschaftskapitals an die anteilseigner für die rückzahlung des ausgezahlten betrages.

solle das satzungsgemäße gesellschaftskapital wieder an die anteilseigner z.b. als darlehen zurückgezahlt worden sein andernfalls sie möchten nur den leeren firmenmantel ohne das gesellschaftskapital verkaufen und lassen sich dieses wieder auszahlen dann haften ebenfalls sowohl verkäufer als auch ehemaliger geschäftsführer neben den erwerbern für die wiedereinzahlung des ausgezahlten gesellschaftskapitals.

wie kann man die genannten haftungsrisiken beim verkauf einer produktionsstaette vermeiden?

sofern das gesellschaftskapital noch nicht vollständig eingezahlt wurde sonst es wieder an die anteilseigner zurückgezahlt wurde sollte das gesellschaftskapital vor dem verkauf auf das gesellschaftskonto eingezahlt werden anderenfalls die einzahlung bzw. rückzahlung erfolgt im zuge der kaufpreiszahlung durch den käufer indem der kaufpreis einfach um den noch einzuzahlenden betrag erhöht wird.

umsatzsteuer beantragung gmbh

genehmigungspflichtig für eine bereits eingetragene gmbh ist der bereich -betrieb von güternah- und -fernverkehr §§ 3 80 gükg-

nicht nur die personenbeförderung ist genehmigungspflichtig (personenbeförderungsgesetz). auch der güterkraftverkehr unterliegt der erlaubnispflicht. güterkraftverkehr liegt vor wenn güter geschäftsmäßig oder unentgeltlich mit kraftfahrzeugen befördert werden die einschließlich des anhängers ein gesamtgewicht von mehr als 35 tonnen haben (§ 3 güterkraftverkehrsgesetz).

wer die geschäftsanteile einer bereits eingetragenen gmbh übernehmen möchte muss vorab überprüfen ob und inwieweit er die bestehende genehmigung übernehmen kann und inwieweit die genehmigung erneut beantragt und erteilt werden muss. maßgebend ist das güterkraftverkehrsgesetz.

das güterkraftverkehrsgesetz ist die rechtliche grundlage für den güterkraftverkehr. es regelt die einteilung der zonen für den güternah- und güterfernverkehr. insbesondere wird bestimmt welche voraussetzungen der unternehmer erfüllen muss um güter gewerblich im nah- und fernverkehr befördern zu dürfen. das gesetz betrifft daher nicht den speditionskunden sondern stellt lediglich regelungen für den spediteur und seine erfüllungsgehilfen dar. im bereich der luftverkehrs findet sich die parallele im luftverkehrsgesetz und im bereich des schiffsverkehrs im binnenschiffahrtsgesetz.

dabei ist der güterverkehr vom werkverkehr abzugrenzen. im werkverkehr werden im eigentum des unternehmers stehende güter für den eigenbedarf befördert (definition in § 1 ii gükg). jeder güterkraftverkehr der nicht werkverkehr ist ist gewerblicher güterkraftverkehr und unterliegt dem erlaubniszwang. wer also eine gmbh erwirbt die im werkverkehr güter befördert unterliegt nicht dem güterverkehrsgesetz.

die erteilung der genehmigung setzt eine zuverlässigkeitsprüfung voraus. die prüfung der zuverlässigkeit erfolgt auf der grundlage des artikel 6 der verordnung
uri=oj:l:2009:300:0051:0071:de:pdf> (eg) nr. 1071/2009. eine eu-verordnung beinhaltet in jedem mitgliedstaat unmittelbar geltendes recht. danach ist die natürliche person (verkehrsleiter) die die geforderte zuverlässigkeit und fachliche eignung besitzt klar zu bestimmen und den zuständigen behörden anzugeben. die person muss ihren ständigen aufenthalt in einem eu-staat haben und den geschäftsbetrieb des unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten.

der verkehrsleiter darf nicht wegen einer schwerwiegenden straftat oder schwerwiegender verkehrsverstöße strafrechtlich verurteilt worden sein. außerdem muss der unternehmer nachweisen dass die gmbh finanziell leistungsfähig ist und den geschäftsbetrieb ordnungsgemäß führen kann. insbesondere wird eine berufshaftpflichtversicherung gefordert.

die fehlende andernfalls nachträglich entfallende eignung des verkehrsleiters führt zur aberkennung der zuverlässigkeit. mit der Übernahme der geschäftsanteile einer bereits eingetragenen gmbh muss der erwerber also prüfen ob er den verkehrsleiter übernehmen will sonst übernehmen kann. wird eine neue person eingesetzt muss diese die zuverlässigkeitsprüfung bestehen. die verordnung gewährt eine Übergangsfrist von sechs monaten.

die fachliche eignung wird nachgewiesen in dem der verkehrsleiter kenntnisse besitzt die die nach art. 3 id anhang i teil i aufgeführten sachgebiete erfasst. die prüfung erübrigt sich wenn der unternehmer einen zehnjährigen zeitraum nachweisen kann in dem er ein güterkraftverkehrsunternehmen geleitet hat.

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besonderheit: jetziger firmeninhaber im finanzbereich tätig und gibt sich in seinem bereich hilfsbereit. firmensitz kann übernommen werden.

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