Dienstag, 18. Februar 2014

Gesellschaftskauf -

Was ist bei einer Postzustellung zu beachten, insbesondere bei einer Klageschrift gegen eine GmbH?

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was ist bei einer postzustellung zu beachten insbesondere bei einer klageschrift gegen eine gmbh?

wesentliches gründungsmerkmal einer gmbh ist die bestimmung des sitzes der gesellschaft. ferner ist nach § 8 iv 1 gmbhg bei der anmeldung einer gmbh zur eintragung ins handelsregister eine inländische geschäftsanschrift anzugeben. dadurch soll die gesellschaftsmantel identifizierbar und postalisch erreichbar sein.

zur Änderung des sitzes der gesellschaftsmantel bedarf es einer notariell beurkundetem satzungsänderung nebst anmeldung beim registergericht. Ändert sich innerhalb des gerichtsbezirks die geschäftsanschrift ist der geschäftsführer verpflichtet die neue geschäftsadresse dem handelsregister anzuzeigen. da die handelsregister öffentlich von jedermann einsehbar sind lässt sich durch die einsichtnahme feststellen wo die gewerbebetrieb jeweils erreichbar ist.

die postalische erreichbarkeit ist voraussetzung zur teilnahme am rechts- und geschäftsverkehr. wer nur mit einem postfach agiert und ständig seine geschäftsadresse wechselt ist offensichtlich unseriös. ein seriöser geschäftspartner präsentiert sich offen.

die bedeutung der postalischen erreichbarkeit zeigt sich spätestens dann wenn ein gläubiger die gmbh verklagt mit anderen worten einen bestehenden vollstreckungstitel zustellen lassen möchte. wesentliches merkmal einer klageschrift ist nämlich die genaue angabe der geschäftsadresse und die vertretungsbefugnis der beklagten gmbh. fehlen diese angaben mit anderen worten erweist sich die angegebene adresse als falsch kann die klageschrift nicht zugestellt werden.

insolvenzträchtige gesellschaften nutzen diese gegebenheiten gerne missbräuchlich aus insbesondere dann wenn ein sogenannter firmenbestatter ins spiel kommt. dann wird meist der geschäftsführer und/oder der aktionaer ausgetauscht und der sitz verlegt. das spiel wiederholt sich teils mehrfach so lange bis sich die spuren der betrieb im bürokratischen wirrwarr der handelsregister verlieren. ein gläubiger hat es dann zunehmend schwerer die unternehmen postalisch ausfindig zu machen. selbst wenn er dann ein versäumnisurteil erwirkt erweist sich die anschließende zwangsvollstreckung immer noch als problem. ungeachtet dessen machen sich der frühere als auch jeder folgende geschäftsführer wegen insolvenzverschleppung strafbar.

führt die betriebsstaette filialen ist im prozess die hauptniederlassung partei. allerdings kann die gesellschaftsmantel unter der kapitalgesellschaft der zweigniederlassung für im betrieb der zweigniederlassung begründete rechtsstreitigkeiten klagen anderenfalls verklagt werden (§ 21 zpo). dort kann auch die klage zugestellt werden. Örtlich zuständig ist das gericht der zweigniederlassung.

um eventuelle schwierigkeiten bei der postzustellung zu vermeiden empfiehlt es sich durch die einsichtnahme des handelsregisters sonst inanspruchnahme einer auskunftei die aktuelle geschäftsadresse der firma zu recherchieren. dies gilt insbesondere dann wenn es darum geht angesichts drohender fristen (verjährung) zeitlichen verzögerungen zuvorzukommen.

soweit sich im prozess bereits ein rechtsanwalt als prozessbevollmächtigter bestellt hat kann die zustellung an diesen erfolgen. in ausnahmefällen kann die öffentliche zustellung in betracht gezogen werden (§ 185 zpo). diese erfolgt durch aushang einer benachrichtigung an die gerichtstafel. im fall einer gmbh sollte man ueberdies dann davon ausgehen dass auch ein vollstreckbarer urteilstitel wirtschaftlich meist wertlos sein dürfte.

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