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gmbh-bankkredit: für einen gmbh-kredit bedarf es sehr vieler nachweise so z.b. steuererklärungen steuerbescheide bilanzen businessplan bwas und eigenkapital
banken sind nun einmal wählerisch. nicht jedem geben sie geld. wird ein kredit beantragt wird der antragsteller auf herz und nieren überprüft. schließlich will die bank sicherstellen dass sie verliehenes kohle tatsächlich auch wieder zurückbekommt. außerdem sind banken nach den basel-richtlinien verpflichtet die wirtschaftliche leistungsfähigkeit eines kreditnehmers detailliert zu prüfen. hinzu kommt dass sich jeder einzelne sachbearbeiter der bank an diese vorgaben halten muss um keine persönliche schadensersatzpflicht zu riskieren.was für privatpersonen gilt gilt in besonderem maße für kapitalgesellschaften. privatpersonen führen ihren einkommensnachweis durch vorlage von lohnbescheinigungen. daraus lässt sich schnell die leistungsfähigkeit des kreditnehmers herauslesen. bei einer gmbh ist dies komplexer. für einen außenstehenden ist es schwierig die wirtschaftlichen verhältnisse einer gmbh nachzuvollziehen. gerade aus diesem grunde sehen sich banken veranlasst die leistungsfähigkeit der bonität einer gmbh noch eingehender zu prüfen als sie dieses bei privatpersonen andernfalls vielleicht auch einzelunternehmern tun.
die prüfung beginnt meist bereits damit dass die vollständige einzahlung des stammkapitals nachzuweisen ist. nur dann ist die der gmbh eigentümliche haftungsbeschränkung abgefedert. schließlich haftet die gmbh grundsätzlich nur in höhe ihres stammkapitals.
darüber hinaus muss ein gmbh-geschäftsführer nach möglichkeit eine aktuelle betriebswirtschaftliche auswertung (bwa)und möglichst die schlussfolgerung aus dem letzten geschäftsjahr vorlegen. nur diese unterlagen geben hinreichend auskunft über die bestehende wirtschaftliche situation der gesellschaft. liegen diese unterlagen nicht vor kann sich der gmbh-geschäftsführer den weg zur bank eigentlich sparen. die situation lässt den schluss zu dass er es mit seinen pflichten nicht hinreichend genau nimmt.
Über diese unterlagen hinaus erwartet die bank in aller regel die vorlage des beziehungsweise der letzten steuerbescheide unter umständen auch die damit verbundenen steuererklärungen der gesellschaft. nur aus der steuererklärung lassen sich gewisse details entnehmen die im steuerbescheid oft nur in zahlen verpackt sind.
je nachdem zu welchem zweck die gmbh den anleihe benötigt verlangen banken auch die vorlage eines businessplans. daraus muss sich die perspektive herauslesen lassen die mit dem einsatz der kreditmittel verfolgt und erzielt werden soll.
hat die bank nach prüfung der vorgelegten unterlagen den eindruck dass die bonität der gesellschaft für die kreditbewilligung nicht ausreicht wird sie erfahrungsgemäß auf der bürgschaft des geschäftsführers und/oder eines gesellschafters bestehen. argumentativ wird dieser wunsch damit begründet dass eine bürgschaftsübernahme für den geschäftsführer kein problem sein sollte wenn er selbst davon überzeugt ist die kreditmittel sachgerecht zu verwenden und den kredit bedienen zu können. als alternative sicherheiten kommen immobilien fahrzeuge warenlager ansonsten auch die abtretung werthaltiger forderungen in betracht.
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was bedeutet die faktische geschäftsführung?
der von der gesellschafterversammlung bestellte geschäftsführer ist der gesetzliche vertreter der gmbh. sein handeln wird der aktiengesellschaft zugerechnet. neben diesem formalen geschäftsführer gibt es in der praxis doch auch den faktischen geschäftsführer. faktischer geschäftsführer ist eine person die nicht förmlich als geschäftsführer der gmbh bestellt ist dennoch wohl aber in maßgeblichem umfang geschäftsführungsfunktionen übernimmt so wie sie nach gesetz und gesellschaftsvertrag für einen formal bestellten geschäftsführer kennzeichend sind. dies gilt auch dann wenn neben ihm ein förmlich bestellter geschäftsführer in begrenztem umfang geschäftsführungstätigkeiten ausübt. anlass für eine rein faktische geschäftsführung ist oft dass die betreffende person wegen einer insolvenzstraftat bereits vorbelastet ist nach außen hin nicht direkt als offzieller geschäftsführer in erscheinung treten möchte widrigenfalls aus anderen gründen als formaler geschäftsführer nicht in betracht kommt.
die einzelheiten dessen was die faktische geschäftsführung ausmacht sind teils umstritten und gegenstand höchstrichterlicher entscheidungen (bgh ii zr 113/03; ii zr 235/03).
in der praxis erweist sich der formal bestellte geschäftsführer meist als strohmann. er handelt oft nur als marionette des faktischen geschäftsführers und damit des eigentlichen entscheidungsträgers in der gesellschaft. dieser trifft die entscheidungen die der formale geschäftsführer rechtlich allerdings gleichermaßen zu vertreten und zu verantworten hat.
dies zeigt sich beispielsweise immer wieder in insolvenzfällen. versäumt der formale geschäftsführer die rechtzeitige insolvenzantragstellung weil er die faktische geschäftsführung dem faktischen geschäftsführer überlassen und keinen Überblick über die wirtschaftlichen verhältnisse hat macht er sich strafbar. er kann sich nicht damit herausreden dass der faktische geschäftsführer eigentlich für die führung der geschäfte verantwortlich gewesen sei. gleichfalls ist doch auch der faktische geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und haftet neben dem formalen geschäftsführer wegen der verletzung der insolvenzantragspflicht.
in der rechtspraxis entscheiden die umstände wann im einzelfall eine person als faktischer geschäftsführer in die verantwortung genommen wird. nach der bgh-rechtsprechung kommt es auf das gesamterscheinungsbild seines auftretens an. es ist nicht erforderlich dass die handelnde person die gesetzliche geschäftsführung völlig verdrängt. entscheidend ist vielmehr dass diese person die geschicke der ges.m.b.h. (oesterr.) durch eigenes handeln im außenverhältnis maßgeblich in die hand genommen hat und den eindruck erweckt er sei der formale geschäftsführer.
maßgebliche kriterien können die führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen geschäftsbereichs sein die fortlaufende alleinige verfügung über die geschäftskonten die führung der buchhaltung die entscheidung in personalangelegenheiten andernfalls die erteilung von weisungen gegenüber dem satzungsgemäßen geschäftsführer auf dem gebiet der unternehmenspolitik und -organisation.
angesichts der persönlichen verantwortung des formalen geschäftsführers ist es unverantwortlich geschäftsführungsmaßnahmen aus der hand zu geben und dritte die geschicke der gmbh lenken zu lassen. die risiken sind enorm.
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