Freitag, 21. Februar 2014

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Mit der Bestellung eines Geschäftsführers hat dieser eine Versicherung gegenüber dem Notar abzugeben, nämlich die unbeschränkte Auskunftspflicht über sich selbst

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mit der bestellung eines geschäftsführers hat dieser eine versicherung gegenüber dem notar abzugeben nämlich die unbeschränkte auskunftspflicht über sich selbst

gmbh-geschäftsführer kann jeder werden. fast jeder. § 6 gmbhg macht gewisse einschränkungen. positiv formuliert kann jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige person geschäftsführer sein. negativ formuliert finden sich im gesetz eine ganze reihe von ausschlusstatbeständen (§ 6 ii ziffer 1 – 3 gmbhg). dementsprechend muss der geschäftsführer bei der anmeldung seiner geschäftsführerbestellung zum handelsregister gewisse auskünfte über seine person erteilen und versichern dass die im gesetz bezeichneten ausschlusstatbestände in seiner person nicht vorliegen.

die versicherung ist mit einer selbstauskunft vergleichbar die der geschäftsführer dem kadi einreichen muss um das fehlen gesetzlicher bestellungshindernisse zu belegen. sie muss einen inhalt haben der dem gerichtshof überzeugend vermittelt die betreffende person habe alle bestellungshindernisse gekannt und nach sorgfältiger prüfung wahrheitsgemäße angaben gemacht. insoweit genügt es nicht nur auf die maßgebliche vorschrift des § 6 gmbhg bezug zu nehmen. in diesem fall wäre nicht auszuschließen dass der versichernde seiner erklärung nicht die erforderliche bedeutung beimisst und sich dabei den inhalt seiner angaben nicht in der gebotenen weise überlegt hat.

aus der versicherung muss auch hervorgehen dass der geschäftsführer über seine unbeschränkte auskunftspflicht gegenüber dem tribunal belehrt wurde. in der regel erfolgt die belehrung durch den notar der die geschäftsführerbestellung beurkundet. wird ein geschäftsführer bestellt obwohl er nach dem gesetz nicht geschäftsführer sein kann ist seine bestellung unwirksam. der bestellungsbeschluss ist nichtig unabhängig davon ob die gesellschafterversammlung die verhinderung gekannt hat ansonsten nicht. ergeben sich die umstände wenn der geschäftsführer bereits im amt ist verliert er sein amt ohne dass es einer abberufung bedarf.

so kann nicht geschäftsführer sein wer rechtlich betreut wird und in vermögensangelegenheiten einem einwilligungsvorbehalt seines betreuers im sinne des § 1903 bgb unterliegt.

personen die in den letzten 5 jahren wegen einer insolvenzstraftat andernfalls wegen eines vermögensdelikts zu einer freiheitsstrafe von mindestens einem jahr rechtskräftig verurteilt wurden bleiben vom amt des geschäftsführers ausgeschlossen. zu den insolvenzstraftaten gehören die insolvenzverschleppung (§ 15a inso) bankrott und besonders schwerer fall des bankrotts (§§ 283 283a stgb) verletzung der buchführungspflicht (§ 283b) gläubigerbegünstigung (§ 283c) und schuldnerbegünstigung (§ 283d). zu den vermögensdelikten gehören betrug computerbetrug subventionsbetrug und kapitalanlagebetrug (§§ 263 ff stgb).

ausgeschlossen ist ferner wer als anteilseigner oder geschäftsführer in einem früheren fall zum zwecke der eintragung einer gmbh ansonsten ag falsche angaben gegenüber dem registergericht gemacht hat (§ 82 gmbhg 399 aktg).

dabei werden auch strafen wegen vergleichbarer tatbestände einbezogen die aus einer verurteilung im ausland stammen.

als geschäftsführer kommt auch nicht infrage wem die berufs- anderenfalls gewerbeausübung der betreffenden gmbh verboten ist (§ 6 ii 2 gmbhg). ein solches verbot kann durch gerichtliches votum oder eine vollziehbare entscheidung einer verwaltungsbehörde ausgesprochen sein. dabei reicht eine teilweise Überschneidung von verbots- unternehmensgegenstand aus. berufsverbote beruhen meist auf § 35 gewo (gewerbeuntersagung wegen unzuverlässigkeit) anderenfalls auf § 70 stgb (anordnung des berufsverbots bei missbrauch des berufs anderenfalls gewerbes). das vorläufige berufsverbot nach § 132a stpo genügt nicht ebensowenig die behördliche untersagungsverfügung nach § 16 iii handwo da diese nur auf einen bestimmten betrieb bezogen sind.

berufs- gewerbe- sonst beamtenrechtliche vorschriften die dem geschäftsführer die tätigkeit verbieten das heisst von einer genehmigung des arbeitgebers das heisst dienstherrn abhängig machen sind gesellschaftsrechtlich belanglos. das registergericht darf deswegen die eintragung nicht ablehnen. im innenverhältnis zur unternehmen kann sich der geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen wenn er diese gegebenheiten verschweigt und sich als geschäftsführer bestellen lässt.

mit der bestellung eines geschäftsführers hat dieser eine versicherung gegenüber dem notar abzugeben nämlich die unbeschränkte auskunftspflicht über sich selbst

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