Freitag, 21. Februar 2014

Firmenverkaeufe - Vorrats AG -

Genehmigungspflichtig für eine bereits eingetragene GmbH ist der Bereich -Betrieb eines Bankgeschäfts § 32 KWG-

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genehmigungspflichtig für eine bereits eingetragene gmbh ist der bereich -betrieb eines bankgeschäfts § 32 kwg-

banker ist eigentlich ein ehrenwerter beruf. damit dies so bleibt schreibt § 32 kreditwesengesetz die erlaubnispflicht für kreditinstitute vor die das bankgeschäft betreiben. bankgeschäfte betreibt jedes unternehmen das gewerbsmäßig handelt anderenfalls dessen handeln einen in kaufmännischer weise eingerichteten geschäftsbetrieb erfordert. daher genügt es dass ein unternehmen bankgeschäfte nur als neben- sonst hilfsgeschäfte zur förderung eines anderen geschäfts betreibt. die bloße kreditvermittlung ist kein bankgeschäft unterliegt dahingegen ebenfalls der erlaubnispflicht des § 34c gewo. da banker mit fremden ocken umgehen ist der erlaubniszwang sehr detailliert ausgestaltet. maßgebend ist die definition des bankgeschäfts in § 1 i 2 kreditwesengesetz. dort sind elf aktivitäten aufgezählt die als bankgeschäft qualifiziert werden. wer banker werden will darf nicht in der rechtsform des einzelkaufmanns arbeiten (§ 2a i kwg). werden die geschäftsanteile einer bestehenden gmbh die das bankgeschäft betreibt übernommen schreibt § 2c kwg für "inhaber bedeutender beteiligungen" eine anzeigepflicht gegenüber der aufsichtsbehörde vor. so muss bereits derjenige der beabsichtigt eine bedeutende beteiligung an einem kreditinstitut zu erwerben der bundesanstalt für finanzdienstleistungen und der deutschen bundesbank unverzüglich anzeige machen. darin ist über die höhe seiner beteiligung die art und weise seines einflusses und über die für die beurteilung seiner zuverlässigkeit maßgeblichen umstände zu informieren. außerdem muss der inhaber einer bedeutenden beteiligung über jeden neu bestellten geschäftsführer informieren und die zur prüfung seiner zuverlässigkeit wesentlichen tatsachen mitteilen. auch ist der inhaber einer bedeutenden beteiligung zur anzeige verpflichtet wenn er den betrag seiner beteiligung so erhöhen will dass sein beteiligungsrecht 20 % 33 % gegebenenfalls 50 % der stimmrechte gegebenenfalls des kapitals erreicht. nach eingang der anzeige kann die aufsichtsbehörde den beabsichtigten erwerb der bedeutenden beteiligung verbieten wenn der anzeigepflichtige andernfalls der gmbh-geschäftsführer als unzuverlässig beurteilt wird. die unzuverlässigkeit
&doc.id=jure100075158%3ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=l> (beispiel: entscheidung hessischer verwaltungsgerichtshof 6 a 2227/08) kann sich mithin daraus ergeben dass die für den erwerb der bedeutenden beteiligung notwendigen finanziellen mittel durch eine straftat erbracht wurden (betrug geldwäsche). die erlaubnis wird auf der grundlage der gemäß § 33 kwg einzureichenden unterlagen überprüft. zuständig ist die bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht graurheindorfer straße 108 53117 bonn. details finden sich auf einem merkblatt der behörde. die reine familienvermögensverwaltung ist erlaubnisfrei wenn der verwalter des familienvermögens seine dienste nicht öffentlich erbringt sondern sie auf den engsten familienkreis des vermögensinhabers beschränkt. gleiches gilt für die vermögensübertragung auf eine vermögensverwaltende kapitalgesellschaft die das ihr übertragene kapital am kapitalmarkt anlegt. ein unternehmen darf sich nur als "bank" bezeichnen wenn es eine erlaubnis nach § 32 kwg besitzt. die bezeichnung "volksbank" erfordert die rechtsform einer eingetragenen genossenschaft. sparkassen und bausparkassen unterliegen sonderregelungen.

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