beim kauf einer gmbh sollte das stammkapital an den erwerber übergeben werden. wie verhält es sich wenn das stammkapital bereits aufgebraucht ist?
der kauf einer bestehenden gmbh ist für einen unternehmensgründer eine ideale möglichkeit ohne großen bürokratischen aufwand sofort ins unternehmerleben zu starten. allerdings sollte er die Übernahme der geschäftsanteile nur mit kompetenter begleitung vollziehen. er riskiert an den kapitalerhaltungsvorschriften des gmbh-gesetzes zu scheitern.
im grundsatz ist es so: Übernimmt der erwerber lediglich die geschäftsanteile einer bestehenden gmbh tritt er so in die firma ein wie er sie vorfindet. der kaufpreis orientiert sich an der werthaltigkeit der gesellschaft. ist das ursprünglich in der satzung vereinbarte stammkapital unter den vorgegebenen betrag abgesunken muss er prüfen ob die gesellschaft möglicherweise überschuldet ist. ein kauf macht dann eigentlich keinen sinn. der käufer müsste umgehend pinke zuschießen. soweit die frühere geschäftsführung gegen die kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen hat bleibt der frühere gesellschafter in der verantwortung und muss zu unrecht erhaltene beträge erstatten.
in vielen fällen liegt eine wirtschaftliche neugründung vor. nach der rechtsprechung des bgh sprechen folgende kriterien typischerweise für eine solche neugründung: Änderung der firma Änderung des unternehmensgegenstands austausch der geschäftsführung und sitzverlegung. der bgh hat dabei keine abstufung der aussagekraft einzelner kriterien vorgenommen. allein die firmenänderung und sitzverlegung genügen nicht unbedingt. umgekehrt muss man wohl zudem von einer wirtschaftlichen neugründung ausgehen wenn der unternehmensgegenstand geändert wird und weitere kriterien hinzutreten.
ist eine solche wirtschaftliche neugründung anzunehmen werden auf diesen vorgang diejenigen gründungsvorschriften des gmbh-gesetzes angewandt die der sicherstellung der kapitalaufbringung dienen. demgemäß prüft das registergericht erneut inwieweit die kapitalaufbringung gewährleistet ist.
in einem fall des bgh (ii zr 56/10) hatte ein unternehmer eine bestehende gmbh mit einem ausgewiesenen stammkapital von 50.000 dm für 7500 erworben. er änderte firma sitz und unternehmensgegenstand und bestellte eine neue geschäftsführung. als die firma kurz darauf insolvenz anmeldete beanspruchte ein gläubiger den aktionaer persönlich in höhe des fehlbetrages des fehlenden stammkapitals.
nach bgh haften im fall der wirtschaftlichen neugründung die aktionaer für die auffüllung des gesellschaftsvermögens bis zur höhe des satzungsgemäßen stammkapitals (unterbilanzhaftung). sie sind verpflichtet die neugründung gegenüber dem registergericht offenzulegen. im hinblick auf die unterbilanzhaftung des beklagten gesellschafters wurde darauf abgestellt inwieweit im zeitpunkt der Übernahme der geschäftsanteile und der damit verbundenen wirtschaftlichen neugründung das gesellschaftsvermögen vom satzungsgemäßen stammkapital abweicht.
käufer einer gmbh sind also gut beraten nur solche gesellschaften zu erwerben die auf diese umstände hin überprüft wurden und den nachweis führen können dass den kapitalerhaltungsvorschriften genüge getan ist. alles andere ist nicht kalkulierbares risiko.
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